"Trans-Ocean"

Verein zur Forderung des Hochseesegelns e. V.

Satzung



§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins    

           

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gemeinnützigen Bestimmungen.     

 

2.        

Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das sportliche Hochseesegeln.       

 

3.

Der Verein trägt den Namen “Trans-Ocean" Verein zur Förderung des Hochseesegelns e.V.

4.

Er hat seinen Sitz in Soltau.

 

5.        

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.          

           

§ 2 Mitgliedschaft     

 

1. Mitglieder des Vereins – fördernde und aktive Mitglieder- können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Einer Bekanntgabe an das betreffende Mitglied bedarf es nicht. Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.

 

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Kapital-anteile noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht überlassen werden.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres (30.09.) erfolgen. Über den Ausschluß beschließt endgültig die Mitgliederversammlung.

5.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung von der Mitgliederliste, die

durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied sich mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung im Verzug befindet. Die Streichung des Mitgliedes wird in der nächstfolgenden Ausgabe der Vereinszeitschrift bekannt gegeben.          

                       

§ 3 Beitrag    

           

1.        

Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.           

           

2.        

Beiträge sind von inländischen Mitgliedern im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten. 

           

3.        

Soweit Mitglieder regelmäl3ig jährlich wiederkehrende Spenden leisten wollen, können diese Zahlungen auf Anweisung des Mitgliedes im Bankeinzugsverfahren gezahlt werden. Die Anweisung ist jederzeit widerruflich.   

           

4.        

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht auf Antrag befreien. Stützpunktleiter des Vereins im Ausland sind vom Beitrag befreit.           

                       

§ 4 Vorstand 

                       

1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressereferenten, dem Vorsitzenden des Beirats und weiteren Vorstandsmitgliedern.         

 

2.

Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied.

 

3.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel auf 3 Jahre, ist jedoch jederzeit widerruflich.

 

4.

Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung zumindest jährlich anläßlich der Jahreshauptversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht. Das Ergebnis der Kassenprüfung muß der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

5.

Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die der Vorstand zu unterzeichnen hat.

 

6. Den Mitgliedern des Vorstandes können die Auslagen erstattet werden.

 

 § 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung, sonst bei Bedarf oder wenn es der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder mehr als ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragen, einzuberufen.

 

2. Die Einberufung muß unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.

 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.

 

4. Jedes Mitglied – fördernde und aktive Mitglieder – hat nur eine Stimme.

Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

5. Ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Auch die Jahreshauptversammlung kann durch dieses Verfahren ersetzt werden.

 

6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Beirat

 

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen in einen Beirat, der den Vorstand beraten soll, berufen werden. Die Berufung ist jederzeit widerruflich.

Dem Beirat gehören auch die Mitglieder der Jury an, die dem Vorstand Vorschläge für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für seglerische Leistungen unterbreitet.

 

§ 7 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln Mehrheit der Erschienenen, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Änderung schriftlich bekanntgegeben ist, beschlossen werden.

 

2. Jede Änderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. 10. eines jeden Jahres bis zum 30. 9. des folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr vom 1. 1. 1992 bis 30. 9. 1992 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

2. Soweit nach den steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen nach dem Kalenderjahr abzugeben sind, werden die Abschlüsse kalenderähnlich erstellt.

 

§ 9 Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muß, mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschließt.

 

§ 10 Vermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

 

Diese Satzung tritt am 20. 11. 1976 in Kraft. Sie wurde in der Gründungsversammlung am 20. 10. 1968 in Idstein/ Taunus beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 20. 11. 1976, 23. 11. 1991, 21. 11. 1992 und am 19. 11. 1994 in Cuxhaven geändert.

 

 

Aktualisiert     11/2003