"Trans-Ocean"
Verein zur Forderung des
Hochseesegelns e. V.
Satzung
§ 1 Zweck,
Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
gemeinnützigen Bestimmungen.
2.
Der Verein
fördert den Segelsport und insbesondere das sportliche Hochseesegeln.
3.
Der Verein
trägt den Namen “Trans-Ocean" Verein zur Förderung des Hochseesegelns e.V.
4.
Er hat seinen
Sitz in Soltau.
5.
Der Verein ist
in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins – fördernde und aktive Mitglieder- können natürliche und
juristische Personen werden.
Die Aufnahme
erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des
Vorstandes. Einer Bekanntgabe an das betreffende Mitglied bedarf es nicht. Die
Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen Mitglieder werden in einer der
nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.
2. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
weder ihre eingezahlten Kapital-anteile noch den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die
Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht überlassen werden.
4. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
(30.09.) erfolgen. Über den Ausschluß beschließt
endgültig die Mitgliederversammlung.
5.
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Streichung von der Mitgliederliste, die
durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein Mitglied
sich mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung im Verzug
befindet. Die Streichung des Mitgliedes wird in der nächstfolgenden Ausgabe der
Vereinszeitschrift bekannt gegeben.
§ 3 Beitrag
1.
Die Mitglieder
leisten Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
2.
Beiträge sind
von inländischen Mitgliedern im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten.
3.
Soweit
Mitglieder regelmäl3ig jährlich wiederkehrende Spenden leisten wollen, können
diese Zahlungen auf Anweisung des Mitgliedes im Bankeinzugsverfahren gezahlt
werden. Die Anweisung ist jederzeit widerruflich.
4.
Der Vorstand
kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht auf Antrag befreien.
Stützpunktleiter des Vereins im Ausland sind vom Beitrag befreit.
§ 4 Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressereferenten, dem Vorsitzenden des
Beirats und weiteren Vorstandsmitgliedern.
2.
Der
Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der
Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende
vertreten den Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer
vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied.
3.
Die Mitglieder
des Vorstandes werden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel auf 3
Jahre, ist jedoch jederzeit widerruflich.
4.
Der Vorstand
erstattet der Mitgliederversammlung zumindest jährlich anläßlich
der Jahreshauptversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht. Das Ergebnis der
Kassenprüfung muß der Jahreshauptversammlung
vorgelegt werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des
Vorstandes.
5.
Über die
Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die der Vorstand zu unterzeichnen
hat.
6. Den
Mitgliedern des Vorstandes können die Auslagen erstattet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zur
Jahreshauptversammlung, sonst bei Bedarf oder wenn es der Vorsitzende, ein
stellvertretender Vorsitzender oder mehr als ein Viertel der Mitglieder
schriftlich beantragen, einzuberufen.
2. Die
Einberufung muß unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über
den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
4. Jedes
Mitglied – fördernde und aktive Mitglieder – hat nur eine Stimme.
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Ohne
Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig,
wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Auch die
Jahreshauptversammlung kann durch dieses Verfahren ersetzt werden.
6. Über die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 6 Beirat
Auf Vorschlag
des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen in einen Beirat,
der den Vorstand beraten soll, berufen werden. Die Berufung ist jederzeit
widerruflich.
Dem Beirat
gehören auch die Mitglieder der Jury an, die dem Vorstand Vorschläge für die
Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für seglerische Leistungen
unterbreitet.
§ 7 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln Mehrheit
der Erschienenen, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
die vorgeschlagene Änderung schriftlich bekanntgegeben
ist, beschlossen werden.
2. Jede
Änderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 8
Geschäftsjahr
1. Das
Geschäftsjahr läuft vom 1. 10. eines jeden Jahres bis zum 30. 9. des folgenden
Jahres. Das Geschäftsjahr vom 1. 1. 1992 bis 30. 9. 1992 ist ein
Rumpfgeschäftsjahr.
2. Soweit nach
den steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen nach dem Kalenderjahr abzugeben
sind, werden die Abschlüsse kalenderähnlich erstellt.
§ 9 Auflösung
Der Verein
wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck
einberufen sein muß, mit Dreiviertelmehrheit der
erschienen Mitglieder beschließt.
§ 10 Vermögen
Bei Auflösung
oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die
deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Diese Satzung
tritt am 20. 11. 1976 in Kraft. Sie wurde in der Gründungsversammlung am 20.
10. 1968 in Idstein/ Taunus beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am
20. 11. 1976, 23. 11. 1991, 21. 11. 1992 und am 19. 11. 1994 in Cuxhaven
geändert.
Aktualisiert 11/2003