Satzung

„Trans-Ocean" Verein zur Förderung des Hochseesegelns

 

§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gemeinnützigen Bestimmungen.

2. Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das

sportliche Hochseesegeln.

3. Der Verein trägt den Namen „Trans-Ocean" Verein zur Förderung

des Hochseesegelns e.V.

4. Er hat seinen Sitz in Soltau.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins - fördernde und aktive Mitglieder -

können natürliche und juristische Personen werden.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss

des Vorstandes. Einer Bekanntgabe an das betreffende Mitglied

bedarf es nicht. Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen

Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-

ten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung

des Vereins weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch den

gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf

keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-

tung begünstigt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die

Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht

überlassen werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der

Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand mit einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum

Ende des Geschäftsjahres (30.09.) erfolgen.

Über den Ausschluss beschließt endgültig die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann,

wenn ein Mitglied sich mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz

schriftlicher Mahnung im Verzug befindet. Die Streichung des

Mitgliedes wird in der nächstfolgenden Ausgabe der Vereinszeitschrift bekannt gegeben.

 

§ 3 Beitrag

1. Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt

die Mitgliederversammlung fest.

2. Beiträge sind von inländischen Mitgliedern im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten.

3. Soweit Mitglieder regelmäßig jährlich wiederkehrende Spenden

leisten wollen, können diese Zahlungen auf Anweisung des Mitgliedes im Bankeinzugsverfahren gezahlt werden. Die Anweisung

ist jederzeit widerruflich.

4. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht

auf Antrag befreien. Stützpunktleiter des Vereins im Ausland

sind vom Beitrag befreit.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertreten-

den Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem

Pressereferenten, dem Vorsitzenden des Beirats und weiteren

Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Schatz-

meister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne

des § 26 BGB.

Der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende vertreten den

Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem

weiteren Vorstandsmitglied.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt in der

Regel auf drei Jahre, ist jedoch jederzeit widerruflich.

4. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung zumindest

jährlich anlässlich der Jahreshauptversammlung einen Geschäfts-

und Kassenbericht. Das Ergebnis der Kassenprüfung muss der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen,

die der Vorstand zu unterzeichnen hat.

6. Den Mitgliedern des Vorstandes können die Auslagen erstattet

werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal

im Jahr zur Jahreshauptversammlung, sonst bei Bedarf oder wenn

es der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder

mehr als ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragen,

einzuberufen.

 

2. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer

Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.

4. Jedes Mitglied - fördernde und aktive Mitglieder - hat nur eine Stimme.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn

alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Auch

die Jahreshauptversammlung kann durch dieses Verfahren ersetzt

werden.

6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vor-

stand zu unterzeichnen ist.

§ 6 Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung

Personen in einen Beirat, der den Vorstand beraten soll, berufen

werden. Die Berufung ist jederzeit widerruflich.

Dem Beirat gehören auch die Mitglieder der Jury an, die dem Vorstand Vorschläge für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für seglerische Leistungen unterbreitet.

 

§ 7 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln Mehrheit der

Erschienenen, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Änderung schriftlich bekannt gegeben ist, beschlossen werden.

2. Jede Änderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 8 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10. eines jeden Jahres bis zum

30.09. des folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr vom 01.01.1992

bis 30.09.1992 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

2. Soweit nach den steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen

nach dem Kalenderjahr abzugeben sind, werden die Abschlüsse

kalenderjährlich erstellt.

§ 9 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die

zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit Dreiviertelmehrheit der

erschienenen Mitglieder beschließt.

§ 10 Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks,

fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung

Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-

nützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Diese Satzung tritt am 20.11.1976 in Kraft. Sie wurde in der

Gründungsversammlung am 20.10.1968 in Idstein/Taunus beschlossen

und in den Mitgliederversammlungen am 20.11.1976, 23.11.1991,

21.11.1992 und am 19.11.1994 in Cuxhaven geändert.