Satzung
„Trans-Ocean"
Verein zur Förderung des Hochseesegelns
§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gemeinnützigen Bestimmungen.
2. Der Verein fördert den Segelsport und insbesondere das
sportliche Hochseesegeln.
3. Der Verein trägt den Namen „Trans-Ocean" Verein zur Förderung
des Hochseesegelns e.V.
4. Er hat seinen Sitz in Soltau.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins - fördernde und aktive Mitglieder -
können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
des Vorstandes. Einer Bekanntgabe an das betreffende Mitglied
bedarf es nicht. Die Namen und Wohnorte der neu aufgenommenen
Mitglieder werden in einer der nächsten Ausgaben des Mitteilungsblattes des Vereins veröffentlicht.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-
ten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-
tung begünstigt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht
überlassen werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres (30.09.) erfolgen.
Über den Ausschluss beschließt endgültig die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann,
wenn ein Mitglied sich mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz
schriftlicher Mahnung im Verzug befindet. Die Streichung des
Mitgliedes wird in der nächstfolgenden Ausgabe der Vereinszeitschrift bekannt gegeben.
§ 3 Beitrag
1. Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Beiträge setzt
die Mitgliederversammlung fest.
2. Beiträge sind von inländischen Mitgliedern im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu leisten.
3. Soweit Mitglieder regelmäßig jährlich wiederkehrende Spenden
leisten wollen, können diese Zahlungen auf Anweisung des Mitgliedes im Bankeinzugsverfahren gezahlt werden. Die Anweisung
ist jederzeit widerruflich.
4. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht
auf Antrag befreien. Stützpunktleiter des Vereins im Ausland
sind vom Beitrag befreit.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertreten-
den Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem
Pressereferenten, dem Vorsitzenden des Beirats und weiteren
Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Schatz-
meister und der Schriftführer vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende vertreten den
Verein jeweils allein, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung erfolgt in der
Regel auf drei Jahre, ist jedoch jederzeit widerruflich.
4. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung zumindest
jährlich anlässlich der Jahreshauptversammlung einen Geschäfts-
und Kassenbericht. Das Ergebnis der Kassenprüfung muss der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
5. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen,
die der Vorstand zu unterzeichnen hat.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes können die Auslagen erstattet
werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal
im Jahr zur Jahreshauptversammlung, sonst bei Bedarf oder wenn
es der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder
mehr als ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragen,
einzuberufen.
2. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
4. Jedes Mitglied - fördernde und aktive Mitglieder - hat nur eine Stimme.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn
alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären. Auch
die Jahreshauptversammlung kann durch dieses Verfahren ersetzt
werden.
6. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vor-
stand zu unterzeichnen ist.
§ 6 Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
Personen in einen Beirat, der den Vorstand beraten soll, berufen
werden. Die Berufung ist jederzeit widerruflich.
Dem Beirat gehören auch die Mitglieder der Jury an, die dem Vorstand Vorschläge für die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für seglerische Leistungen unterbreitet.
§ 7 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln Mehrheit der
Erschienenen, wenn gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die vorgeschlagene Änderung schriftlich bekannt gegeben ist, beschlossen werden.
2. Jede Änderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 8 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10. eines jeden Jahres bis zum
30.09. des folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr vom 01.01.1992
bis 30.09.1992 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2. Soweit nach den steuerrechtlichen Vorschriften Erklärungen
nach dem Kalenderjahr abzugeben sind, werden die Abschlüsse
kalenderjährlich erstellt.
§ 9 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung, die
zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder beschließt.
§ 10 Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein-
nützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Diese Satzung tritt am 20.11.1976 in Kraft. Sie wurde in der
Gründungsversammlung am 20.10.1968 in Idstein/Taunus beschlossen
und in den Mitgliederversammlungen am 20.11.1976, 23.11.1991,
21.11.1992 und am 19.11.1994 in Cuxhaven geändert.