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“Signalwaffen“ – Wichtige Informationen
Zentrale Waffenangelegenheiten


Bereits bei Ihrer letzten Sitzung des TO Vorstandes im Frühjahr 2007 gab es zahlreiche Fragestellungen zum Thema Signalwaffen.

Da seit dem viele weitere Fragen an uns gerichtet wurden, möchte ich im Rahmen dieses Schreibens versuchen, die wichtigsten Informationen zusammen zu fassen. Ich bin sicher, dass diese Informationen helfen, den Gesamtzusammenhang verständlicher darzustellen und auch Ihre Frage(n) beantworten.

Heinrich, EKHK (Mehr Kontaktinfos unten)

Signalwaffen – Waffenarten
Als Signalwaffen sind zwei Arten von Geräten aus waffenrechtlicher Sicht zu unterscheiden: Erlaubnisfrei von Personen ab 18 Jahren zu erwerbende Signalwaffen.

Diese Waffen können, wie alle Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ von Personen ab 18 Jahren erworben und besessen werden. Diese Waffen werden im folgenden Teil als SRS-Waffen bezeichnet.

Erlaubnispflichtige Signalwaffen, in der Regel Pistolen im Kaliber 4, die nur mit einer Waffenbesitzkarte erworben und besessen werden dürfen und zahlreichen Restriktionen unterliegen. Diese Waffen werden im folgenden Teil als erlaubnispflichtige Waffen bezeichnet.

Waffenerwerb und –besitz
SRS-Waffen dürfen in Deutschland von volljährigen Personen (ab dem 18. Lebensjahr) ohne Genehmigung frei erworben und besessen werden.

Für den Handel mit diesen Waffen bedarf es allerdings einer Waffenhandelserlaubnis. Erlaubnispflichtige Waffen dürfen nur mit einer Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag erworben, besessen oder anderen Personen überlassen werden.

Die Voraussetzungen hierfür sind: Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt, Zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, persönlich geeignet und sachkundig sein.
Außerdem muss ein Bedürfnis für die Waffe nachgewiesen werden.
In der Regel wird ein Bedürfnis für erlaubnispflichtige Signalwaffen nur bei Eignern seegehender Wasserfahrzeuge anerkannt.

Das Führen von Signalwaffen.
Unter „Führen“ von Waffen versteht man die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums, der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume.

Zum Führen dieser SRS-Waffen bedarf einer besonderen Erlaubnis in Form des so genannten „Kleinen Waffenscheins“ (KWS). Der KWS wird jedem volljährigen Bürger von seiner örtlich zuständigen „Waffenbehörde“ (in Hamburg ist dies die LPV 36) auf Antrag erteilt, wenn er mindestens 18 Jahre alt, Zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, persönlich geeignet ist.

Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich, ein besonderes Bedürfnis braucht nicht nachgewiesen zu werden.

Die Erlaubnis kostet derzeit bundeseinheitlich 50.- Euro und ist unbefristet gültig.
Zu Führen von erlaubnispflichtigen Waffen bedarf es eines Waffenscheins.
Waffenscheine für Signalwaffen werden aufgrund eines fehlenden Bedürfnisses seitens des Antragstellers in der Regel nicht erteilt.
Zuständig für die Erteilung wären ebenfalls die örtlich zuständigen „Waffenbehörden“.

Keine Erlaubnis zum Führen einer SRS-Waffe / erlaubnispflichtigen Waffe bedarf es wenn:
1.) Die Waffe nicht schussbereit (entladen) und nicht zugriffsbereit (sicher verpackt) in einem verschlossenen Behältnis „transportiert“ wird. Ein verschlossenes Behältnis kann z.B. ein abgeschlossener Koffer, ein mittels Schraubschäkel verschlossener Seesack, ein mit Klebeband zugeklebter Karton sein. Dieser Transport darf nur zwischen zwei berechtigten Orten (z.B. Waffenhändler – eigene Wohnung – Boot etc.) erfolgen.

ACHTUNG: Bei dem Nico-Signal muss die Trommel abgenommen werden, sonst gilt es als geladen!

2.) Die Signalwaffe als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führen.
3.) Eine SRS- oder Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Das Schießen mit Signalwaffen
ist erlaubnispflichtig, es sei denn:
  1. bei Gefahren oder Notsituationen
  2. bei Not- und Rettungsübungen
  3. zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag von Veranstaltern bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist
  4. mit SRS-Waffen darf an Silvester pyrotechnische Munition der Klasse BAM PM 1 nur innerhalb der behördlich genehmigten „Knallzeit“ verschossen werden, wenn der Schütze sich auf seinem eigenen (oder mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechts) befriedeten (z.B. eingezäunten) Grundstück befindet und die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.
!!! Jedes Schießen mit Signalwaffen, das über diese Regelungen hinausgeht, ist verboten !!!

Die Aufbewahrung von Signalwaffen
SRS-Waffen sind bei Nichtgebrauch getrennt von der Munition zu lagern. Der Besitzer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.
In der Regel ist dies nur durch ein getrenntes Wegschließen zu erreichen.
Erlaubnispflichtige Signalpistolen sind in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997), in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder in einem Behältnis mit gleicher Schutznorm eines anderen EWR-Mitgliedsstaates zu lagern.
Befinden sich mehr als 5 Waffen in dem Behältnis, so muss dieses ein Eigengewicht von 200kg aufweisen oder entsprechend verankert sein, so dass der Abreißwiderstand entsprechend hoch ist.

Munition für erlaubnispflichtige Waffen darf nur in dann mit der Waffe zusammen in dem Behältnis gelagert werden, wenn das Behältnis mindestens den Widerstandsgrad 0 aufweist.

In den übrigen Fällen ist die Munition in einem separat abschließbaren Innenfach oder mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss (= ein in dem Behältnis laufendes Schloss, kein Vorhängeschloss), bzw. in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Dieses Behältnis braucht nicht in dem „Waffenschrank“ zu stehen und muss auch nicht besonders verankert werden.

„Hamburger Kasten“
Für die vorübergehende Lagerung von erlaubnispflichtigen Signalwaffen an Bord wurde in Absprache zwischen der Innenbehörde, der LPV 36, der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle und den Interessenverbänden der so genannte Hamburger Kasten entwickelt.

Danach ist für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer See gehenden Segel- oder Motoryacht ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:
  1. Das Behältnis muss aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein.
  2. Das Stahlblech der Tür / Klappe muss mindestens eine Stärke von 4mm aufweisen.
  3. Eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich.
  4. Das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes Zahlenschloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können zum Einsatz kommen).
In allen Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung / seinem Haus entsprechend der eingangs genannten Vorschriften zu lagern. Dies gilt auch, wenn sich während seiner Abwesenheit fremde Personen (z.B. für Reparaturarbeiten) an Bord aufhalten werden. Die Küstenländer wurde von der Innenbehörde über die Hamburger Regelung in Kenntnis gesetzt und gebeten bei Bedenken, diese mitzuteilen. Dies geschah nicht.

Vielmehr wurde der Hamburger Kasten in die Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz, die Verordnungscharakter haben aber bislang nicht in Kraft traten, aufgenommen. Dort ist der „Hamburger Kasten“ unter der Ziffer 36.5.1 als ausreichendes nicht zertifiziertes Ausbewahrungsbehältnis für die vorübergehende Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Signalwaffen beschrieben.

Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht in Kraft traten, so finden sie doch in nahezu allen Bundesländern als Leitlinie Anwendung. Zur Ziffer 36.5.1 gab es nach hiesiger Kenntnis auch von keinem Land einen gemeldeten Änderungsbedarf. Bei Fragen, die die Aufbewahrung von Waffen und Munition, bzw. die unterschiedlichen Sicherheitsbehältnisse betreffen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter, sowie die Speziallisten von der
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle LKA 123,
Caffamacherreihe 4,
20355 Hamburg
Tel.: 4286 – 71231 / 71232,

gern zur Verfügung. Die Beratung dort ist selbstverständlich kostenlos.

Verleihen von Signalwaffen SRS-Waffen können allen volljährigen Personen geliehen werden.
Zu beachten ist, dass zum Führen in der Regel der Kleine Waffenschein (KWS) erforderlich ist.

Der KWS des Waffenbesitzers reicht natürlich nicht aus. Jeder benötigt, ähnlich wie beim Führerschein, eine eigene Erlaubnis.

Erlaubnispflichtige Waffen dürfen aufgrund des seit dem 01.04.2003 geltenden WaffG nur noch Personen geliehen werden, die eine eigene Waffenbesitzkarte (WBK) haben. Die Waffe darf auch dann nur zu dem vom Bedürfnis der WBK umfassten Zweck verwendet/geliehen werden.

So ist beispielsweise ein Verleihen an einen Sportschützen i.d.R. unzulässig, da dieser das Bedürfnis „Schießsport“ für seine Erlaubnis geltend gemacht hat, Signalwaffen aber nicht dem Schießsport dienen.

Dies gilt auch innerhalb der Familie!!! So ist es aus rechtlicher Sicht auch nicht zulässig, die Waffe dem Ehepartner zu geben, wenn dieser keine eigene Erlaubnis hat! Wird eine Waffe an eine berechtigte Person verliehen, so ist eine Bescheinigung (formlose schriftliche Erklärung) hierüber zu fertigen und dem Entleiher auszuhändigen.

Eine derartige Erklärung kann beispielsweise Bestandteil eines Chartervertrages sein.

Ausnahmen:
Keine Erlaubnis benötigen für den vorübergehenden Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen:
  1. Personen die die Waffe vorübergehend zur gewerbsmäßigen Beförderung, gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten von einem Berechtigen erwerben.
  2. Personen die die Waffe aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses von einem Berechtigten erwerben und nach dessen Weisungen mit der Waffe umgehen.
  3. Personen, die die Waffe als Charterer von seegehenden Schiffen für die Abgabe von Seenotsignalen von einem Berechtigten erwerben und nach dessen Weisungen mit der Waffe umgehen.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen Ihnen weiterhelfen und Sie bei dieser sehr komplexen und schwierigen Materie die von Ihnen gewünschten Informationen erhalten haben.

Zu den derzeit von der LPV 36 versandten Anschreiben möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Polizei Hamburg ist seit 2003 für alle waffenrechtlichen Belange unserer Stadt zuständig, die zuvor auf über 19 verschiedene Ämter und Behörden verteilt waren. Zur Gewährleistung einer effizienten und adressatengerechten Verwaltung ist es notwendig, alle übernommenen Vorgänge zentral zu erfassen und fehlende Informationen zu ergänzen.

  • Aus diesem Grund werden alle Erlaubnisinhaber von der LPV 36 angeschrieben. Dies wird, bis alle Rückstände abgearbeitet sind, noch mehrere Monate in Anspruch nehmen.
  • In dem Anschreiben wird ein Fragebogen zur Waffenaufbewahrung übersandt und, sofern erforderlich ggf. um Kopien von Erlaubnisdokumenten gebeten.
  • Da die Aufbewahrung von Waffen und Munition durch das derzeit gültige Waffenrecht im Jahre 2003 im § 36 WaffG neu geregelt wurde, sind die eingangs beschriebenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen:
  • Es ist für die Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Kurzwaffe ein Behältnis erforderlich, welches mindestens den Widerstandsgrad 0, bzw. die Sicherheitsstufe B aufweist.
  • Für Munition ist ebenfalls ein spezielles Behältnis erforderlich, sofern das Behältnis nicht mindestens dem Widerstandsgrad 0 entspricht.
  • Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen und/oder Munition haben die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Waffenbesitzer über Tresore verfügen, die vor 1995 gebaut wurden und daher über keine Angabe der Sicherheitsstufe auf dem Typenschild, bzw. der technischen Beschreibung verfügen. In solchen Fällen hilft oftmals ein Foto weiter, anhand dessen häufig durch besonders fachkundige Mitarbeiter eine Einschätzung vorgenommen werden kann.

Die LPV 36 ist also auch hier um eine zügige und kundenorientierte Bearbeitung bemüht und vermeidet so langwierigen Schriftverkehr oder gar die kostenintensive Erstellung einer Bescheinigung über den Widerstandsgrad des bereits vorhandenen Tresors auf Kosten des Besitzers.

Darüber hinaus wurden von den früher zuständigen Ämtern in der Regel keine Kopien der Erlaubnisdokumente angefertigt, so dass dies nun nachgeholt wird. Dieser Schritt mag möglicherweise überraschen, begründet sich aber durch die zahlreichen Abweichungen, bzw. oftmals nicht vollständigen Daten. Bei der Beantwortung der diesbezüglichen Fragen hat der Erlaubnisinhaber gemäß § 39 WaffG mitzuwirken, da die zuständige Behörde sogar die Vorlage von Waffe und Erlaubnispapieren im Original anordnen kann. – Der von der LPV 36 gewählte Weg erscheint aber als deutlich milderes Mittel kundenorienterter.

Deutsche Schiffe / Jachten im Ausland betreffend, möchte ich folgendes anmerken:
Nach hiesiger Rechtsauffassung gehe ich davon aus, dass sich die Schiffe vorübergehend im Ausland aufhalten und die in den Gasthäfen geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Da die Vorschriften des § 36 WaffG seit nunmehr 4 Jahren Anwendung finden, wäre ein entsprechend langer „vorübergehender Auslandsaufenthalt“ in der Regel kaum denkbar.

Dauerhaft ausgeführte Waffen bedürfen bei der Ausfuhr einer besonderen Erlaubnis (§§ 29 ff WaffG).

Fragen und Unterlagen zum Thema Waffensachkunde
…erhalten Sie als „download“ kostenlos auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes unter www.bva.bund.de. Dort geben Sie bitte den Begriff „Sachkunde“ als Suchbegriff ein.

Der dort zur Verfügung gestellt Fragenkatalog behandelt alle Themenbereiche, so auch in einem speziellen Kapitel den Bereich der Signalwaffen. Die richtigen Antworten sind vorgegeben, so dass der Katalog auch als Nachschlagewerk genutzt werden kann.

Für weitere Fragen stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
(Heinrich), EKHK


PS:
Nutzen Sie Sicherheitsbehältnisse nicht nur zur Aufbewahrung Ihrer Signalwaffe. Auch wichtige Dokumente und Wertgegenstände sind dort gegen Wegnahme oder Feuer besser geschützt als anderen Ortes.

Die Sachbearbeitung von waffenrechtlichen Anträgen von Privatpersonen erfolgt durch unser Sachgebiet 3. (Telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeiter:
040 / 4286 – 67631, 67632, 67633, 67634, 67635
Fax: 040 / 4286 – 67640
Email: LPV36@Polizei.Hamburg.de

Last change / letzte Änderung: Dienstag, 26. August 2008
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