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Versteuerung von Treibstoff aus „Nicht-EU-Ländern“ für Jachten
Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit Schreiben vom 05. August 2008 mit, dass es die Probleme, die sich durch die problematische Betankungssituation in einigen Ländern für die privaten Motorsportführer ergeben haben, erkannt hat und durch eine Rechtsänderung nunmehr Abhilfe geschaffen hat.

In dem Schreiben heißt es:


Bereits bisher und auch weiterhin dürfen privat genutzte Wassersportfahrzeuge in Deutschland nur Dieselkraftstoff tanken, der zum Regelsteuersatz für Dieselkraftstoff gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuert ist. Eine Betankung von rot gefärbtem Dieselkraftstoff (leichtes Heizöl) ist in Deutschland weiterhin nicht zulässig.

Kraftstoffe, die nicht rot gefärbt sind und/oder nicht den unsichtbaren Markierstoff „Solvent Yellow“ enthalten (= nicht gekennzeichnete Kraftstoffe), dürfen im Hauptbehälter eines Wassersportfahrzeuges steuerfrei zu privaten Zwecken aus EU-Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden und zusätzlich 20 Liter Kraftstoff in Reservebehältern des Fahrzeuges. Aus Drittländern dürfen diese Kraftstoffe im Hauptbehälter und 30 Liter in Reservebehältern zoll- und verbrauchsteuerfrei eingeführt werden.

Gekennzeichnete Kraftstoffe (Kraftstoffe, die eine Rotfärbung aufweisen und/oder den Markierstoff „Solvent Yellow 124“ enthalten) dürfen dagegen in privaten Wassersportfahrzeugen grundsätzlich nicht in das Steuergebiet verbracht werden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnergieStV). Fährt das Fahrzeug dennoch in das Steuergebiet ein, so entsteht für die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, und für die Menge in den Reservebehältern die Energiesteuer in Höhe des Dieselsteuersatzes.

Eine Ausnahme von diesem sog. Verwendungs- und Verbindungsverbot bestand bisher, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbracht werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnergieStV).

Diese Ausnahmevorschrift wurde jetzt wie folgt geändert:

Ab sofort besteht eine Ausnahme von dem sog. Verwendungs- und Verbringungsverbot, wenn die Verwendung von gekennzeichneten Energieerzeugnissen in privat genutzten Wasserfahrzeugen im Land der Betankung erlaubt ist und wenn sie im Hauptbehälter und/oder Reservebehältern bis 20 Liter (Mitgliedstaaten) bzw. 30 Liter (Drittländer) nach Deutschland verbraucht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen werden.

Nach meinen Informationen ist die Betankung mit grün gefärbtem Dieselkraftstoff weiterhin in Norwegen und Irland möglich, während Großbritannien und Malta rot gefärbten Dieselkraftstoff an die private Schifffahrt abgeben. Diese Kraftstoffe enthalten zusätzlich den nicht sichtbaren Markierstoff „Solvent Yellow 124“. Belgien hingegen beliefert die private Schifffahrt seit 2007 nicht mehr mit rot gefärbtem Dieselkraftstoff. Sind Ihnen weitere Länder bekannt, in denen privat genutzte Wassersportfahrzeuge gefärbte Dieselkraftstoffe tanken dürfen, so bitte ich dies mir mitzuteilen.

Bei einer Kontrolle durch die Zollbehörden bitte ich als Nachweis, dass das Wasserfahrzeug im Ausland mit gefärbtem Kraftstoff betankt wurde, grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen. Liegen keine Tankquittungen vor, so kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde (z.B. Fahrtenbuch, Vorlage der Zulassung des Wasserfahrzeuges in einem Staat, der gekennzeichneten Kraftstoff abgibt).

Wie vorgenannt ist in Belgien die Betankung der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt mit rot gekennzeichnetem Kraftstoff seit dem 31. Dezember 2006 nicht mehr zulässig. Es ist nach belgischer Auskunft davon auszugehen, dass die Umstellung auf ungekennzeichneten Kraftstoff nach Ablauf einer einjährigen Übergangszeit zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen war. Wird glaubhaft geltend gemacht (z.B. durch die Vorlage von Tankquittungen, Fahrtenbuch), dass in den Hauptbehälter eines privaten Wasserfahrzeuges noch rot gekennzeichneter Kraftstoff vorhanden ist, so wird auf weitere Maßnahmen der Zollbehörden (z.B. Besteuerung des Fassungsvermögens des Hauptbehälters, Steuerstrafverfahren, Abpumpen des Kraftstoffes) verzichtet.

BMF, Bonn, 05.08.2008

Last change / letzte Änderung: Donnerstag, 21. August 2008
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