Die Bundespolizei weist in einem Rundschreiben noch einmal ausdrücklich auf die Pflichten für Sportbootfahrer bei der Ein- und Ausreise in Bundesrepublik Deutschland auf dem Seeweg hin, die auch bei nur kurzen Törns auf Ost- oder Nordsee gelten:
Auch wenn bei Fahrten zwischen den Schengen-Staaten keine Verpflichtung mehr besteht, zugelassene Grenzübertrittshäfen anzusteuern, werden in Einzelfällen in grenznahen Gewässern und den Häfen/Marinas weiterhin Kontrollen durchgeführt., heißt es im Aufruf der Bundespolizei. Außerdem bestehe für Schiffsführungen die Pflicht, von allen Crewmitgliedern Personalausweise oder Reisepässe vorzulegen, auch wenn es sich nur um kurze Fahrten zwischen "Emden und Delfzijl", "Flensburg und Sonderborg" oder "Ahlbeck und Swinemünde" handeln. Diese Grenzkontrollen seien auch für Seefahrzeuge notwendig, um die Sicherheit der offenen Schengen-Binnengrenzen sowie das Privileg der Reiseerleichterung zu schützen.
Schengen-Außengrenzen sind im Bereich der deutschen Nord- und Ostsee sind die seewärtigen Begrenzungen des Küstenmeeres sowie die seitliche Begrenzung des Küstenmeeres zu unseren Nachbarstaaten (12 Seemeilen-Zone). Vom kontrollpflichtigen Außenverkehr mit Deutschland spricht man bei direkten Grenzverkehren zwischen Nicht-Schengen-Staaten, beispielsweise von und nach Russland, Großbritannien oder Irland.
Wer von dort kommt, sollte einen Hafen anlaufen, der als Grenzübergangsstelle zugelassenen ist. Ist aus technischen Gründen keine Übermittlung der Crewliste per Email möglich sein, so sollte man sich zumindest telefonisch mit der Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrum (Tel.: +49-30-1854201200, E-Mail: blst@msz-cuxhaven.de) in Verbindung setzen. Auch lässt sich bei den Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt und Hannover eine Grenzerlaubnis beantragen, wenn im Vorhinein bereits geplant wird, keinen Einklarierungshafen anzulaufen.
Natürlich darf ein Sportboot beispielsweise wegen aufkommender Unwetter im Ausnahmefall jeden anderen Hafen anlaufen. Doch ist auch das umgehend der Bundesleitstelle See im Maritimen Sicherheitszentrums mitzuteilen.
Und die Crewliste nicht vergessen! Eine Kopie wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt - eine weitere Kopie verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält. Unbedingt zu beachten ist, dass ausländische Staatsangehörige, soweit erforderlich, zusätzlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein müssen
Nähere Informationen und Muster von Crewlisten zum Download gibt es bei der Bundespolizei: www.bundespolizei.de