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Regeln Binnengewässer Russlands für die ausländischen Sportschiffe

15. Januar 2013
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von Tatiana Bykova, TO-Stützpunkt in St. Petersburg, yachts-spb@mail.ru

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Rossijskaja Gazeta, Veröffentlicht am: 18. Mai 2012, Datum des Inkrafttretens: 25. Mai 2012

Anordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 472 vom 12. Mai 2012 Moskau Über die Genehmigung der Regeln für den Schiffsverkehr in den Binnengewässern der Russischen Föderation für Sport-Segelschiffe und Ausflugsschiffe unter Flaggen ausländischer Staaten.

Gemäß Artikel 231 des Kodexes des Binnenschiffsverkehrs der Russischen Föderation beschloss die Regierung der Russischen Föderation Folgendes:

  1. Die beiliegenden Regeln für den Schiffsverkehr in den Binnengewässern der Russischen Föderation für Sport-Segelschiffe und Ausflugsschiffe unter Flaggen ausländischer Staaten zu genehmigen.

  2. Das Datum des Inkrafttretens auf den 25. Mai 2012 festzulegen.

Ministerpräsident der Russischen Föderation D. Medwedew

Regeln für den Schiffsverkehr in den Binnengewässern der Russischen Föderation für Sport-Segelschiffe und Ausflugsschiffe unter Flaggen ausländischer Staaten

1. Die vorliegenden Regeln legen die Schiffsverkehrsordnung in Binnengewässern der Russischen Föderation für Sport-Segelschiffe und Ausflugschiffe (nachstehend Schiffe) unter Flaggen ausländischer Staaten fest.

Dabei verkehren die Schiffe in Binnengewässern der Russischen Föderation in einem Bereich, der von den vorliegenden Regeln nicht geregelt wird, unter Einhaltung der Forderungen, die von den Regeln für den Schiffsverkehr in den Binnengewässern der Russischen Föderation, vom Verkehrsministerium der Russischen Föderation gemäß Kodex des Binnenschiffsverkehrs der Russischen Föderation (nachstehend Kodex) genehmigt, vorgesehen sind.

2. Den Schiffen sind der Verkehr in Binnengewässern der Russischen Föderation und das Einlaufen in die Häfen erlaubt, die in die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Liste der Binnengewässer der Russischen Föderation aufgenommen wurden, in denen der Schiffsverkehr unter Flaggen ausländischer Staaten zugelassen ist, sowie in der Liste der Häfen erfasst sind, die für das Einlaufen der Schiffe unter Flaggen ausländischer Staaten offen sind.

3. Schiffe, die in Richtung der Binnengewässer der Russischen Föderation mit der Überquerung der Staatsgrenze der Russischen Föderation fahren, und Personen, die sich an Bord dieser Schiffe befinden, unterziehen sich gemäß den von der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation festgelegten Regeln einer Grenz-, Zoll, Veterinär-, Quarantäne-, Pflanzengesundheits-, Sanitär- und Quarantänekontrolle und sonstigen Kontrollearten an den Grenzposten der Russischen Föderation in den Seehäfen der Russischen Föderation, deren Gewässer an Binnengewässer der Russischen Föderation angrenzen.

4. An der Grenzkontrolle soll der Kapitän (der Eigentümer) des Schiffes Informationen über die geplante Verkehrsroute in Binnengewässern der Russischen Föderation mit Angabe der eventuellen Einlaufhäfen und der annähernden Daten des Einlaufens in diese Häfen vorlegen.

5. Folgende Unterlagen sollen an Bord sein:

  1. Unterlagen, die den Typ und Verwendungszweck des Schiffes, das Recht auf den Verkehr unter der Flagge des Staates, in dem das Schiff registriert ist, sowie die Entsprechung des Schiffes den festgelegten internationalen technischen Forderungen oder den technischen Forderungen des Staates der Schiffsregistrierung nachweisen;

  2. Liste der Schiffsbesatzung (Musterrolle), erstellt vom Schiffskapitän;

  3. Logbuch (Schiffsjournal oder Schiffstagebuch);

  4. ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der Unterlagen, die das Eigentumsrecht auf das Schiff nachweisen;

  5. Regeln für den Verkehr in Binnengewässern der Russischen Föderation, genehmigt per Gesetz des Verkehrsministeriums der Russischen Föderation gemäß Kodex, sowie die vorliegenden Regeln;

  6. die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Liste der Binnengewässer der Russischen Föderation, die für den Verkehr der Schiffe unter Flaggen ausländischer Staaten offen sind;

  7. die von der Regierung der Russischen Föderation festgelegte Liste der Häfen, die zum Einlaufen der Schiffe unter Flaggen ausländischer Staaten offen sind;

6. Die Schiffe behalten ihre Erkennungsmerkmale, die vom Registrierungsstaat vorgeschrieben werden, bei.

7. Der Schiffsverkehr erfolgt mit Lotsen:

in den Bereichen der Binnengewässer der Russischen Föderation, die gemäß Artikel 41, Punkt 3 des Kodexes als Bereiche, in denen Lotsenpflicht besteht, gekennzeichnet sind;

in den Bereichen der Binnengewässer der Russischen Föderation, die nicht im Artikel 41, Punkt 3 des Kodexes als Bereiche, in denen Lotsenpflicht besteht, erfasst sind, in denen jedoch wegen nautischer Lage, Wetterlage, Schiffsverkehrsintensität, Art des Güterstroms oder sonstiger Gründe Schiffsverkehrsbedingungen eine besondere Schwierigkeit darstellen.

Listen solcher Bereiche der Binnengewässer der Russischen Föderation werden vom Verkehrsministerium der Russischen Föderation erstellt.

8. Der Schiffsverkehr erfolgt ohne Lotsen in den im Punkt 7 der vorliegenden Regeln nicht genannten Bereichen der Binnengewässer der Russischen Föderation unter Einhaltung folgender Bedingungen:

wenn die gesamte Überfahrtszeit zwischen den Halteorten maximal 12 Stunden innerhalb eines vollen Tages ist, soll mindestens ein Besatzungsmitglied, das über ein Dokument, das das Recht auf die Steuerung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie nachweist, verfügt, für die Gewährleistung der Kommunikation mit Lotsen- und Hafendiensten, sowie der Kommunikation unter den Schiffen beim Ausweichen und Überholen Russisch beherrschen.

die gesamte Überfahrtszeit zwischen den Halteorten über 12 Stunden innerhalb eines vollen Tages beträgt, sollen mindestens zwei Besatzungsmitglieder, die jeweils über ein Dokument, das das Recht auf die Steuerung eines Schiffes der entsprechenden Kategorie nachweist, verfügen, für die Gewährleistung der Kommunikation mit Lotsen- und Hafendiensten, sowie der Kommunikation unter den Schiffen beim Ausweichen und Überholen Russisch beherrschen.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sollen die Schiffe mit Lotsen verkehren.

9. Der Verkehr mit Lotsen in den Binnengewässern der Russischen Föderation erfolgt auf entgeltlicher Basis mit Lotsen, die über einen ordnungsgemäß ausgestellten Lotsenschein verfügen.

10. Einige Schiffskategorien können von der Lotsenpflicht in den im Punkt 7 der vorliegenden Regeln genanten Bereichen der Binnengewässer gemäß Beschluss des Verkehrsministeriums der Russischen Föderation, ausgehend von den Besonderheiten der Konstruktion und der technischen Charakteristika dieser Schiffe, sowie den Bedingungen des Schiffsverkehrs, freigestellt werden.

 

Artikel 23 Schiffverkehrsrecht unter der Staatsflagge der Russischen Föderation

Der Binnenschiffsverkehr in den Binnengewässern erfolgt unter der Staatsflagge der Russischen Föderation mit Ausnahme der Fälle, die vom Artikel 23.1 des vorliegenden Kodexes vorgesehen sind.

(Punkt 1 des Föderalen Gesetzes Nr. 203-ФЗ in der Version vom 11.07.2001)

(siehe Text der vorherigen Version)

2. Der Schiffsverkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation wird Schiffen gewährt, die zum Eigentum der Bürger der Russischen Föderation; juristischer oder natürlicher Personen oder Einzelunternehmer, die gemäß Gesetzgebung der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation registriert sind; der Russischen Föderation, der Subjekte der Russischen Föderation der Kommunen gehören.

3. Das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation entsteht ab dem Moment der Staatsregistrierung des Schiffes im Staatlichen Schiffsregister der Russischen Föderation, Russischen Internationalen Schiffsregister, Register der gemieteten ausländischen Schiffe oder Schiffsbuch.

(Föderales Gesetz Nr. 305- ФЗ in der Version vom 07.11.2011)

(siehe Text der vorherigen Version)

  1. Bei Vorliegen der in diesem Artikel angegebenen Voraussetzungen stellen die Behörden, die die staatliche Registrierung der Schiffe vornehmen, ein Zertifikat über das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation aus.

  1. Ein außerhalb der Russischen Föderation erworbenes Schiff hat ein Recht auf den Schiffsverkehr unter der Flagge der Russischen Föderation ab dem Datum der Ausstellung durch ein Konsulat der Russischen Föderation eines vorläufigen Zertifikats, das dieses Recht bescheinigt und bis zur staatlichen Registrierung des Schiffes im Staatlichen Schiffsregister der Russischen Föderation, jedoch nicht länger als sechs Monate, gültig ist.

  1. Im Falle des Verlustes durch den Rechtsinhaber des Zertifikats über das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Flagge der Russischen Föderation kann die Behörde, die die staatliche Registrierung des Schiffes im Staatlichen Schiffsregister der Russischen Föderation vornimmt, auf Antrag des Rechtinhabers ein Duplikat des entsprechenden Zertifikats ausstellen. Die Regelungen für die Ausstellung eines Duplikats des Zertifikats über das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Flagge der Russischen Föderation werden von den Regeln der staatlichen Schiffsregistrierung bestimmt.

7. Ein Schiff verliert das Recht auf den Verkehr unter der Flagge der Russischen Föderation ab dem Datum der Löschung der entsprechenden Eintragung im Staatlichen Schiffsregister der Russischen Föderation, Russischen Internationalen Schiffsregister oder Schiffsbuch.

(Föderales Gesetz Nr. 305- ФЗ in der Version vom 07.11.2011)

(siehe Text der vorherigen Version)

8. Gemäß Beschluss des Föderalen Vollzugsorgans für Transportwesen kann das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation vorübergehend einem im staatlichen Schiffsregister registrierten ausländischen Schiff, das von einem von einem russischen Mieter ohne Besatzung zur Mieter übernommen wurde, gewährt, wenn: der Mieter die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß Punkt 2 des vorliegenden Artikels an den Eigentümer des Schiffes gestellt werden;

der Eigentümer des Schiffes schriftlich dem Verkehr des Schiffes unter der Staatsflagge der Russischen Föderation zugestimmt hat; die Gesetzgebung des Staates des Schiffseigentümers die Gewährung einem Schiff des Rechts auf den Verkehr unter der Flagge eines ausländischen Staates nicht verbietet; das Recht auf den Schiffsverkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation vorübergehend eingestellt ist oder ab dem Datum der Gewährung dem Schiff des Rechtes auf den Verkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation eingestellt wird.

  1. Das Recht auf den Verkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation kann einem im Punkt 8 des vorliegenden Artikels genannten Schiff für die Laufzeit von maximal zwei Jahren, mit Verlängerungsrecht alle zwei Jahre, jedoch nicht länger als für die vom Mietvertrag vorgesehene Zeitdauer gewährt werden. Zwecks Flaggenwechsel soll die Zeitdauer des oben genannten Vertrags mindestens ein Jahr sein.

  1. Das Recht auf den Verkehr unter der Staatsflagge der Russischen Föderation kann im Falle einer Übernahme des Schiffes ohne Besatzung durch einen ausländischen Mieter unter der Bedingung vorläufig eingestellt werden, dass der Schiffseigentümer schriftlich in eine solche Übernahme eingewilligt hat, und dass die Gesetzgebung des Staates des Schiffmieters die Gewährung dem Schiff des Rechtes auf den Verkehr unter der Flagge des entsprechenden Staates zulässt. Den Beschluss über den Flaggenwechsel fasst das Föderale Vollzugsorgan für Transportwesen. Die Frist, für die ein Schiff die Genehmigung für den Verkehr unter einer ausländischen Flagge bekommt, hängt von der Zeitdauer des Schiff-Mietvertrages ab.

Artikel 23.1 Binnenschiffsverkehr für Schiffe unter ausländischen Flaggen

(in Kraft gesetzt durch das Föderale Gesetz Nr. 203-ФЗ vom 11.07.2011)

  1. Der Schiffsverkehr unter ausländischen Flaggen in Binnengewässern ist gemäß internationalen Verträge der Russischen Föderation, sowie gemäß Beschlüssen der Regierung der Russischen Föderation mit Ausnahme der im Punkt 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fälle erlaubt.

  2. Sport-, Ausflugs- und Touristenschiffe, auf denen maximal achtzehn Personen an Bord sind, wobei maximal zwölf davon Passagiere sind, verkehren in den Binnengewässern unter Flaggen ausländischer Staaten gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Regeln.

Bei dem Schiffsverkehr in den Binnengewässern sollen Unterlagen, die den Typ und Verwendungszweck des entsprechenden Schiffes, sein Recht auf den Verkehr unter der Flagge des Staates, in dem das Schiff registriert ist, nachweisen, an Bord sein.

  1. Die Liste der Häfen, die für den Einlauf der Schiffe unter Flaggen ausländischer Staaten, und der Binnengewässer, die solchen Schiffen für den Verkehr offen stehen, wird von der Regierung der Russischen Föderation erstellt.


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