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letzter Beitrag 21.07.17 um 23:48 von  Axel W.
Melderecht
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Axel W.
Posts:3


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21.07.17 um 23:48

    Sehr geehrter Herr Marek,

     

    vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. der Meldeverhältnisse rund um das Thema Schiffe.

     

    Zu 1) „Wie ist das Verfahren zur Abmeldung, wenn ich den Rest meines Lebens weitestgehend als Seenomade verbringen will?“:

     

    Allgemeine Infos zur Frage der An- bzw. Abmeldung:

    Nach § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht.

    Hier besteht also eine Meldepflicht. Wohnung i. S. d. Gesetzes ist nach § 20 BMG jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

     

    Gemäß § 28 BMG gibt es besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute:
    Darin heißt es:

    (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

    (3) Die Meldepflicht nach [Absatz 1] besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

     

    Die Meldepflichten aus § 20 BMG und § 28 BMG i. V. m. § 17 BMG beziehen sich also auf Wohnschiffe, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden bzw. Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister eingetragen sind.

    Trifft dies in Ihrem Fall nicht zu, liegt auch keine Meldepflicht vor.

    So wie Sie bei der Vorsprache im Bürgerbüro angegeben haben, werden Sie auch Ihre derzeitige Mietwohnung aufgeben.

     

    Die Abmeldung ist in § 17 Abs. 2 BMG geregelt:

    Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

    Zur Abmeldung können Sie also persönlich unter Vorlage Ihres Ausweises im Bürgerbüro bzw. in einer Ortsverwaltung vorsprechen.

     

    Zu 2) „Ergeben sich aus der Wohnsitzlosigkeit evtl. Nachteile?“

     

    Melderechtlich ergeben sich hieraus keine Nachteile. Bzgl. anderen Rechtsbereichen können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen, da sie für unseren Arbeitsbereich nicht von Relevanz sind.

     

    Zu 3) „Ergeben sich aus der Pflicht für Reeder, ihre Seeleute auf ihren Schiffen anzumelden, evtl. Rechte für Yachties zur Wohnsitzanmeldung auf ihren Yachten, wenn diese im Seeschiffregister eingetragen sind?“

    Hierbei verweisen wir auf Frage Nr. 1). Weitere Vorschriften, die andere Schiffe bzw. Umstände betreffen, sind im Bundesmeldegesetz nicht vorhanden.

     

    Zu 4) „Welche Einschränkungen ergeben sich für mein Wahlrecht bei weltweiter Fahrt?“ – Bitte richten Sie sich diesbezüglich an die Kollegen aus dem Wahlbereich (XXXX)

     

    Zu 5) „Brauche ich Reisepass und Personalausweis?“

     

    Ein Personalausweis bzw. Reisepass ist notwendig.

     

    § 1 des Personalausweisgesetzes regelt die Ausweispflicht bzw. das Ausweisrecht. Nach Abs. 1 sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Für die Frage, ob sich der Betroffene überwiegend in Deutschland aufhält, sollte ein längerer Zeitraum beurteilt werden (etwa 1 Jahr), da der Begriff „Aufenthalt“ in diesem Zusammenhang eine gewisse Verfestigung der Verhältnisse voraussetzt, die bereits eingetreten sein muss und nicht erst zu erwarten ist. Nach Abs. 2 gilt die Ausweispflicht auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen.

    Nach § 1 Abs. 4 Abs. 2 ist auf Antrag ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben. Dies gilt dann, wenn diese sich nicht überwiegend in Deutschland aufhalten.

     

    Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.

     

    Nach § 1 des Passgesetzes i. V. m. der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift haben Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, einen gültigen Pass oder Passersatz im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z. B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht).

     

    Somit besteht eine Pflicht zum Besitz eines Ausweises bzw. Passes.

     

    Zu 5a) „Wie läuft das mit der Verlängerung?“

     

    Personalausweise und Reisepässe (Ausnahme Kinderreisepässe) werden nicht verlängert, sondern neu ausgestellt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, können Sie dann in einem Einwohnermeldeamt (Ihrer Wahl) in Deutschland vorsprechen (am besten wäre das Bürgerbüro Ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland) bzw. sich im Ausland an die entsprechende Botschaft wenden.

     

    Zu 6) „Gibt es sonst noch generelle Dinge, die zu beachten sind?“

     

    Die wesentliche Punkte zur Melde- und Ausweispflicht wurden thematisiert.

     

    Zu 7) „Muss ich erreichbar sein (Postadresse)?“ – Im Melderegister wird keine Postadresse hinterlegt. Somit müssen Sie hierfür postalisch nicht erreichbar sein.

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